- es fehlt am Fahrzeug die Angabe Lebende Tiere oder eine gleichbedeutende Angabe sowie ein entsprechendes Symbol: gut sichtbar, Schrift in KFZ-Kennzeichen-Größe (§ 7 Abs. 2 TierSchTrv)
- es fehlt an gut sichtbarer Stelle die Flächen- und Höhenangabe des uneingeschränkt nutzbaren Raumes (§ 25 Abs. 1 TierSchTrv) Fahrzeughöhe gesamt: 4,00m
- das Fahrzeug befindet sich hygienisch nicht in einwandfreien Zustand
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- tierische Abgänge, Einstreu oder Futter können während des Transports heraussickern oder herausfallen (§ 1 Abs. t Nr. 1 Viehverkehrs-VO)
- das Fahrzeug ist nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren (§1 Abs. 1 Nr. 2)
- das Fahrzeug wurde nach dem letzten Transport nicht gereinigt und desinfiziert (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Viehverkehrs-VO)
- das Fahrzeug bietet den Tieren keinen hinreichenden Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen
- das Fahrzeug hat keine wasserdichte Dachabdeckung
- das Fahrzeug verfügt über keine Einrichtungen, die jederzeit eine ausreichende Lüftung gewährleisten
- transportierte Tiere können sich verletzen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV)
- es fehlen (soweit notwendig) Vorrichtungen zur Befestigung von Trennwänden
- es fehlen (soweit notwendig) Vorrichtungen zur sicheren Anbindung von Tieren
- es fehlt bei Straßenfahrzeugen zum mehrstöckigen Verladen eine Vorrichtung zum schnellen Entladen in Notfällen (§ 25 Abs. 2 TierSichTrV)
- das Fahrzeug ist nicht so konstruiert, daß jedes Säugetier von einer Person leicht erreicht werden kann
- Fahrzeugboden ist nicht hinreichend stabil, rutschfest oder ausreichend eingestreut
- Türen und Ladeklappen schließen nicht hinreichend sicher
- die Bodenfläche der Verladeeinrichtung ist nicht hinreichend rutschsicher (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 TierSichTrV) ab 01.01.99
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- die Verladeeinrichtung ist ohne Seitenschutz, welchen die Tiere überwinden können, oder an denen sie sich verletzen können - gilt nicht bei Verladehöhe unter 50 cm wenn die Tiere einzeln geführt werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 ab TierSchTRVO 01.01.99)
- die Steigung der Verladeeinrichtung ist größer als 20° = 37 cm Höhe auf 100 cm Länge (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 TierSchTrVO) ab 01.01.99
Beanstandungen bei Überprüfung von Nutztieren auf dem Transport
- es werden kranke oder verletzte Tiere befördert. Ausnahmen: Transport innerhalb von max. 3 Stunden zur Schlachtung sofern transportfähig und erforderlich um weitere Leiden zu vermeiden, auf tierärztliche Anweisung zu diagnostischen Zwecken, zur tierärztlichen Behandlung (§ 3 Abs. 1 TierSchTrV)
- es werden junge Tiere mit nicht abgenabeltem Nabel transportiert. Ausnahme: Fohlen (§ 3 Abs. 2 TierSchTrV)
- es werden in der Geburt befindliche Tiere transportiert. Ausnahme: bei Transport zur Schlachtstätte sofern ungestörtes Allgemeinbefinden und schriftliche tierärztliche Bescheinigung der Transportfähigkeit (§ 3 Abs. 2 TierSchTrV)
- es werden junge Tiere, die noch nicht selbstständig Futter und Trank aufnehmen können, ohne das Muttertier transportiert
- es werden Tiere unterschiedlicher Arten, unterschiedlicher Altersgruppen oder unverträgliche Tiere gemeinsam ohne Abtrennung befördert (§ 5 Abs. 4 TierSchTrV)
- Geschlechtsreife männliche Nutztiere werden nicht getrennt von weiblichen Tieren der gleichen Art befördert (§ 5 Abs. 4 TierSchTrV)
- Geschlechtsreife Eber und Hengste werden nicht von weiblichen Tieren getrennt befördert (§ 23 Abs. 4 TierSchTrV)
- enthornte Rinder werden nicht von horntragenden Rindern getrennt befördert (§ 23 Abs. 2 TierSchTrV)
- Einhufer werden ohne Halfter. Ausnahme: Einzelboxen, halfterungewohnte Fohlen (§ 23 Abs. 2 TierSchTrV)
- an den Hinterhufen beschlagene Einhufer werden nicht angebunden oder abgetrennt transportiert (§ 23 Abs. 2 TierSchTrV)
- Bullen werden in Gruppen transportiert; dabei ist die Höhe des Transportmittels höchstens 50 cm über dem Widerrist begrenzt (§ 23 Abs. 1 TierSchTrV)
- die Tiere können nicht in ihrer natürlichen Körperhaltung aufrecht stehen
Beanstandungen bei Überprüfung vorgeschriebener Dokumente
- Sachkundebescheinigung bei gewerblichen Transporten wird nicht mitgeführt (§ 13 Abs. 2 TierSchTrV)
- Transportkontrollbuch nicht vorhanden (§ 20 Abs. 2 Viehverkehrs-VO)
- Desinfektionskontrollbuch nicht vorhanden (§ 21 Abs. 2 Viehverkehrs-VO)
- Eintragung im Transportkontrollbuch unvollständig (§ 20 Abs. 2 Viehverkehrs-VO)
- Eintragungen im Desinfektionskontrollbuch unvollständig (§ 21 Viehverkehrs-VO)
- Begleitpapiere für Rinder nicht vorhanden - gilt für Rinder die nach dem 27.10.95 geboren sind (§ 24d Viehverkehrs-VO)
- Eintragungen in den Begleitpapieren für Rinder unvollständig (§ 24d Viehverkehrs-VO)
- Transporterklärung über Herkunft und Eigentümer der Tiere, Versandort und Bestimmungsort, Tag und Uhrzeit des Verladebeginns nicht vorhanden bzw. unvollständig (§ 10 TierSchTrV)
- Transportzeit bei Schlachttieren im Inlandstransport liegt über 8 Stunden. Ausnahme: Pullmannn-Transporter (§ 24 Abs. 1 TierSchTrV)
- Transportzeit bei Nutztieren außer bei Schlachttieren im Inlandstransport liegt über 8 Stunden. Ausnahme: Pullmannn-Transporter (§ 24 Abs. 2 TierSchTrV)
- nach 8 Stunden Transport von Nutztieren außer Schlachttieren keine 24-stündige Ruhepause mit Entladung und Versorgung. Ausnahme: Pullmannn-Transporter (§ 24 Abs. 2 TierSchTrV)
- Grenzüberschreitender Transport: Transportplan wird nicht mitgeführt
- Grenzüberschreitender Transport: Fütterung und Tränkung sind nicht im Transportplan vermerkt (§ 34 Abs. 3 TierSchTrV)
- Einfuhr/Ausfuhr von Nutztieren: Internationale Transportbescheinigung fehlt - gilt nicht für Turnierpferde und Ausstellungstiere
- Einfuhr von Nutztieren: bei Kälbern und Schweinen fehlt Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftlandes, daß die Tiere entsprechend der tierschutzrechtlichen Bestimmungen der EU gehalten wurden.
Abtrennung und Raumbedarf
- 1. Einhufer, soweit sie Haustiere sind
- 1.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
- 1.1.1. Bis zu 5 erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf, oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 cm hoch ist.
- 1.1.2. Tierkategorie Mindestbodenfläche je Tier in qm
- Jungpferde (6 bis 24 Monate)
- -bei Fahrten bis zu 48 Stunden 1,2
- -bei Fahrten über 48 Stunden 2,4
- Ponys (Stockmaß bis 144 cm) 1,0
- Fohlen (bis 6 Monate) 1,4
- 2. Rinder, soweit sie Haustiere sind
- 2.1 Straßen-, Schienen und Schiffstransport
- 2.1.1 Bis zu 15 Kälber oder bis zu 6 erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu 8 erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
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